Allgemeine Bestimmungen

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Schulunterrichtsgesetz
Bundesgesetz über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulen
(Schulunterrichtsgesetz 1986 - SchUG)
1. ABSCHNITT
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Geltungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die öffentlichen und die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen der im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, geregelten Schularten; ausgenommen vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind jedoch die Schulen für Berufstätige und die Akademien, nicht aber die Übungsschulen.

(2) Dieses Bundesgesetz gilt ferner für die öffentlichen und die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten im Sinne des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, die land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen des Bundes im Sinne des Art. 14a Abs. 2 lit. c des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 sowie die Forstfachschule im Sinne des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440. Diese Schulen gelten im Sinne dieses Bundesgesetzes als höhere bzw. mittlere berufsbildende Schulen. (BGBl. Nr. 231/1977, Art. I Z 1)

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Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule
§ 2. Zur Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule gemäß § 2 des Schulorganisationsgesetzes regelt dieses Bundesgesetz die innere Ordnung des Schulwesens als Grundlage des Zusammenwirkens von Lehrern, Schülern und Erziehungsberechtigten als Schulgemeinschaft.

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Personenbezogene Bezeichnungen
§ 2a. Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Bundesgesetz gelten jeweils auch in ihrer weiblichen Form.

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2. ABSCHNITT
AUFNAHME IN DIE SCHULE
Aufnahme als ordentlicher Schüler
§ 3. (1) Als ordentlicher Schüler ist nach Maßgabe des § 5 aufzunehmen, wer

die gesetzlichen Aufnahmsvoraussetzungen für die betreffende Schulart und Schulstufe erfüllt,
die Unterrichtssprache der betreffenden Schule soweit beherrscht, daß er dem Unterricht zu folgen vermag, und
die gesundheitliche und körperliche Eignung für die betreffende Schulart besitzt, zu deren Feststellung im Zweifelsfalle ein Gutachten des Schularztes oder Amtsarztes einzuholen ist.
(2) Abs. 1 lit. b ist nicht anzuwenden auf Schüler, die

nach den Bestimmungen des § 13 des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, zur Aufnahme in eine im § 12 dieses Gesetzes genannte Schule angemeldet werden, und
in eine in den §§ 3 und 8 des Minderheiten-Schulgesetzes für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994, genannte Schule aufgenommen werden.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 767/1996)

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 767/1996)

(5) Wenn der Aufnahmsbewerber vorher Schüler einer anderen Schule nach österreichischem Lehrplan war, darf eine Aufnahme als ordentlicher Schüler - ausgenommen in Pflichtschulen - nur erfolgen, wenn er ein Abschlußzeugnis oder ein Zeugnis bzw. eine Besuchsbestätigung mit Abgangsklausel der bisher besuchten Schule vorlegt.

(6) Ein Aufnahmsbewerber, der die Aufnahme in eine Schulstufe anstrebt,

ohne durch das Zeugnis einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule zur Aufnahme in die betreffende Schulstufe berechtigt zu sein, ferner
nicht jünger ist, als der betreffenden Schulstufe entspricht und
nicht im unmittelbar vorangegangenen Schuljahr eine Schulstufe besucht hat, deren erfolgreicher Abschluß zur Aufnahme in die angestrebte Schulstufe berechtigt,
ist vom Schulleiter zur Ablegung einer Einstufungsprüfung zuzulassen. Zweck der Einstufungsprüfung ist die Feststellung, ob die Vorbildung des Aufnahmsbewerbers für die angestrebte Schulstufe ausreicht. Die Einstufungsprüfung kann insoweit entfallen, als der Schüler durch dieMitarbeit im Unterricht sowie durch in die Unterrichtsarbeit sonst eingeordnete Leistungsfeststellungen (§ 18 Abs. 1) zu erkennen gibt, daß er das Bildungsziel des betreffenden Pflichtgegenstandes in den vorangegangenen Schulstufen in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt. Die diesbezügliche Feststellung trifft der den Pflichtgegenstand unterrichtende Lehrer und ist dem Schüler unverzüglich bekanntzugeben. Auf eine derartige Feststellung besteht kein Rechtsanspruch. Die näheren Bestimmungen über die Aufnahme auf Grund einer Einstufungsprüfung sind unter Berücksichtigung der Aufgabe und des Lehrplanes der einzelnen Schularten durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten zu erlassen.

(7) Abs. 6 gilt für Berufsschulen nur insoweit, als es sich um den Besuch einer höheren als der 1. Schulstufe

in einer anderen Fachrichtung bei Erlernung von zwei Lehrberufen oder
bei kürzerer Dauer des Lehrverhältnisses gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, handelt.
(7a) Hat der Aufnahmsbewerber die Einstufungsprüfung nicht bestanden, ist er zu einer Wiederholung der Einstufungsprüfung berechtigt. Er ist vom Schulleiter innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu einer Wiederholung der Prüfung zuzulassen; hiebei sind jene Prüfungsgebiete zu wiederholen, die mit "Nicht genügend" beurteilt worden sind.

(7b) Für die Aufnahme von behinderten Kindern ist Abs. 1 lit. c insoweit nicht anzuwenden, als die gesundheitliche und körperliche Eignung Bestandteil des Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes (§ 8 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, in der jeweils geltenden Fassung) waren.

(8) Die Aufnahme gilt ohne weitere Anmeldung für alle an der betreffenden Schule geführten Schulstufen derselben Schulart bis zur Beendigung des Schulbesuches im Sinne des § 33.

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Aufnahme als außerordentlicher Schüler
§ 4. (1) Voraussetzung für die Aufnahme als außerordentlicher Schüler ist, daß der Aufnahmsbewerber nach Alter und geistiger Reife zur Teilnahme am Unterricht der betreffenden Schulstufe geeignet ist und wichtige in seiner Person liegende Gründe die Aufnahme rechtfertigen. In Berufsschulen können bei Erfüllung dieser Voraussetzungen auch Personen, die nicht schulpflichtig sind, als außerordentliche Schüler aufgenommen werden.

(2) Der allgemeinen Schulpflicht unterliegende Kinder sind nur dann als außerordentliche Schüler aufzunehmen, wenn

ihre Aufnahme als ordentliche Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache nicht zulässig ist (§ 3 Abs. 1 lit. b) oder
der Schüler zur Ablegung einer Einstufungsprüfung zugelassen wird (§ 3 Abs. 6).
(3) Die Aufnahme als außerordentlicher Schüler im Sinne des Abs. 2 ist höchstens für die Dauer von zwölf Monaten zulässig, wobei im Falle einer Aufnahme während des zweiten Semesters diese Frist erst mit dem folgenden 1. September zu laufen beginnt. Im Falle des Abs. 2 lit. a kann die Aufnahme als außerordentlicher Schüler für höchstens weitere zwölf Monate erfolgen, wenn die Voraussetzungen für die Aufnahme weiter vorliegen und die ausreichende Erlernung der Unterrichtssprache ohne Verschulden des Schülers nicht möglich war; nach Beendigung des außerordentlichen Schulbesuches ist der Schüler ohne Rücksicht auf § 3 Abs. 1 lit. b als ordentlicher Schüler aufzunehmen.

(4) Gemäß Abs. 2 lit. a aufgenommene schulpflichtige außerordentliche Schüler haben alle Pflichtgegenstände der betreffenden Schulstufe zu besuchen. Das gleiche gilt für schulpflichtige außerordentliche Schüler, die nach Abs. 2 lit. b aufgenommen worden sind; auf ihr Ansuchen können sie jedoch vom Besuch einzelner Pflichtgegenstände befreit werden, wenn sie dem Unterricht in diesen Pflichtgegenständen mangels entsprechender Vorkenntnisse nicht zu folgen vermögen. Alle anderen außerordentlichen Schüler können zum Besuch aller oder einzelner Unterrichtsgegenstände einer oder mehrerer Schulstufen aufgenommen werden.

(5) Die Aufnahme eines nicht schulpflichtigen Aufnahmsbewerbers als außerordentlicher Schüler ist nur dann zulässig, wenn alle als ordentliche Schüler in Betracht kommenden Aufnahmsbewerber aufgenommen worden sind. Zum Besuch einzelner Unterrichtsgegenstände dürfen außerordentliche Schüler nur dann aufgenommen werden, wenn dadurch keine Klassenteilung erforderlich ist. Dieser Absatz gilt nicht für die Privatschulen.

(6) Aufnahmsbewerber, die eine Schulstufe als ordentliche Schüler ohne Erfolg besucht haben, dürfen in eine höhere Schulstufe der gleichen Schulart nicht als außerordentliche Schüler aufgenommen werden.

(7) Dieses Bundesgesetz ist auf schulpflichtige außerordentliche Schüler sinngemäß, auf die übrigen außerordentlichen Schüler nur insoweit anzuwenden, als dies darin ausdrücklich bestimmt ist.

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Aufnahmsverfahren
§ 5. (1) Für die Aufnahme in die 1. Stufe der einzelnen Schularten - ausgenommen der Berufsschulen - hat die Schulbehörde erster Instanz, bei allgemeinbildenden Pflichtschulen die Schulbehörde zweiter Instanz, durch Verordnung eine Frist zur Anmeldung festzulegen und jährlich in geeigneter Weise bekanntzumachen. Die Schulbehörde zweiter Instanz kann von einer Anmeldung in die 1. Stufe der Hauptschule oder in den Polytechnischen Lehrgang durch Verordung absehen, wenn gewährleistet ist, daß die Schüler, die gemäß dem Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76, eine öffentliche Hauptschule oder einen öffentlichen Polytechnischen Lehrgang zu besuchen haben oder zu deren Besuch berechtigt sind, zu Beginn des Schuljahres in diese Schulen aufgenommen werden. Die näheren Bestimmungen über die Anmeldung und die zur Prüfung der Erfüllung der Voraussetzungen für die Aufnahme erforderlichen Unterlagen sind durch Verordnung der genannten Schulbehörde zu erlassen.

(2) Über die Aufnahme der angemeldeten Aufnahmsbewerber einschließlich jener, die die Voraussetzungen für die Aufnahme als außerordentlicher Schüler erfüllen (§ 4 Abs. 1), hat der Schulleiter zu entscheiden. Die Aufnahme ist durch Anschlag an der Amtstafel der Schule oder in anderer geeigneter Weise bekanntzugeben. Die Ablehnung der Aufnahme ist dem Aufnahmsbewerber schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

(3) Wenn aus Platzgründen nicht alle Aufnahmsbewerber, die die Voraussetzungen für die Aufnahme als ordentliche Schüler erfüllen (§ 3), in eine Schule, für die kein Schulsprengel besteht, aufgenommen werden können, hat der Schulleiter jene Aufnahmsbewerber abzuweisen, deren Schulweg zu einer anderen Schule gleicher Schulart kürzer oder weniger gefährlich und deren Aufnahme in diese Schule möglich ist, wobei für Schulen, die in Schulformen oder Fachrichtungen gegliedert sind, an die Stelle der Schulart die Schulform bzw. die Fachrichtung tritt. Diese Gründe für eine Abweisung sind jedoch nicht anzuwenden, wenn mindestens ein Bruder oder eine Schwester des Aufnahmsbewerbers bereits Schüler der betreffenden Schule ist. Die Schulbehörde erster Instanz kann bei Bedarf den örtlichen Einzugsbereich von Schulen gleicher Schulart jeweils für die Dauer eines Schuljahres durch Verordnung abgrenzen.

(4) Wenn unter Bedachtnahme auf Abs. 3 nicht alle Aufnahmsbewerber in eine Schule, für die kein Schulsprengel besteht, aufgenommen werden können, sind alle Aufnahmsbewerber nach ihrer Eignung (Lernerfolg in den bisher zurückgelegten Schulstufen) und dem Ergebnis einer allfälligen Aufnahms- oder Eignungsprüfung zu reihen. Der Schulgemeinschaftsausschuß kann unter Bedachtnahme auf die Aufgabe der betreffenden Schulart (Form, Fachrichtung) nähere Bestimmungen über die Reihung festlegen. Die nach dem Ergebnis der Reihung Geeigneteren sind aufzunehmen.

(5) Der Schulleiter hat Aufnahmsbewerber, die bei der Anwendung des Abs. 4 nicht aufgenommen werden können, unverzüglich der Schulbehörde erster Instanz zu melden. Die Schulbehörde erster Instanz hat durch Zuweisung dieser Aufnahmsbewerber an andere Schulen gleicher Schulart bzw. Schulform bzw. Fachrichtung und durch Beratung der Erziehungsberechtigten für die Aufnahme möglichst aller Aufnahmsbewerber in Schulen, die für sie in Betracht kommen, zu sorgen. Wenn sich keine Schulen gleicher Schulart bzw. Schulform bzw.Fachrichtung im Zuständigkeitsbereich der betreffenden Schulbehörde befinden, hat sie diese Aufnahmsbewerber unverzüglich der Schulbehörde zweiter Instanz zu melden.

(6) Die vorstehenden Absätze gelten nicht für Privatschulen. Die Aufnahme in eine Privatschule erfolgt durch einen Vertrag des bürgerlichen Rechts zwischen dem Schüler und dem Privatschulerhalter.Wenn jedoch ein Aufnahmsbewerber trotz Nichterfüllung der schulrechtlichen Aufnahmsvoraussetzungen aufgenommen wird, ist der Aufnahmevertrag rechtsunwirksam.

(7) Für die Aufnahme in die Vorschulstufe und die 1. Stufe der Volksschule sowie die Aufnahme in eine Sonderschule gilt das Schulpflichtgesetz 1985 und das Pflichtschulerhaltungsgesetz des betreffenden Bundeslandes.

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3. ABSCHNITT
AUFNAHMS- UND EIGNUNGSPRÜFUNGEN
Prüfungstermine; Berechtigung zur Ablegung der Aufnahms- und Eignungsprüfungen
§ 6. (1) Die Schulbehörde erster Instanz hat für jene Schularten, für die die erfolgreiche Ablegung einer Aufnahms- oder Eignungsprüfung Aufnahmsvoraussetzung ist, je einen Sommer- und einen Herbsttermin für diese Prüfungen festzusetzen.

(2) Voraussetzung für die Zulassung zu den Aufnahms- und Eignungsprüfungen ist die Erfüllung aller anderen Aufnahmsvoraussetzungen für die betreffende Schulart; hievon ausgenommen ist der Abschluß jener Schulstufe, deren erfolgreicher Abschluß Voraussetzung für die Aufnahme in die angestrebte Schulart ist. (BGBl. Nr. 231/1977, Art. I Z 4)

(3) Zur Ablegung der Aufnahms- oder Eignungsprüfung im Sommertermin sind alle Aufnahmsbewerber berechtigt, die dem Abs. 2 entsprechen. Die Ablegung der Prüfung im Herbsttermin oder zu einem anderen Zeitpunkt ist vom Schulleiter auf Ansuchen des Aufnahmsbewerbers zu bewilligen, wenn er die Prüfung aus wichtigen Gründen nicht im Sommertermin ablegen kann oder konnte.

(4) Eine für eine bestimmte Schulart abgelegte Aufnahms- oder Eignungsprüfung darf für dasselbe Schuljahr nicht wiederholt werden.

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Durchführung der Aufnahms- und Eignungsprüfungen
§ 7. (1) Die Prüfungsgebiete der Aufnahms- und Eignungsprüfungen hat der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten nach den Aufgaben der einzelnen Schularten durch Verordnung zu bestimmen, wobei auf den Lehrplan jener Schulstufe Bedacht zu nehmen ist, deren erfolgreicher Besuch Mindestvoraussetzung für die Aufnahmeist. Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat ferner durch Verordnung je nach der Art des Prüfungsgebietes festzusetzen, ob die Prüfung schriftlich und mündlich, nur schriftlich oder nur mündlich oder auch praktisch abzulegen ist.

(2) Zur Durchführung der Prüfung hat der Schulleiter die erforderliche Zahl von Lehrern als Prüfer zu bestellen.

(3) Die Aufgabenstellungen in den einzelnen Prüfungsgebieten sind, soweit sie nicht von der Schulbehörde erster Instanz für ein ganzes Bundesland oder vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten für das ganze Bundesgebiet einheitlich festgelegt werden, in einer Konferenz der Prüfer unter dem Vorsitz des Schulleiters festzusetzen.

(4) Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten kann anstelle oder in Verbindung mit der Prüfung aus bestimmten Prüfungsgebieten nach wissenschaftlichen Grundsätzen erstellte und erprobte Untersuchungsverfahren zur Feststellung der Eignung für die betreffende Schulart (Form oder Fachrichtung) einführen.

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Prüfungsergebnis
§ 8. (1) Die Leistungen des Prüfungskandidaten in jedem Prüfungsgebiet sind vom Prüfer unter sinngemäßer Anwendung des § 18 Abs. 2 bis 4 zu beurteilen. Bei standardisierten Untersuchungsverfahren tritt an die Stelle der Beurteilung durch den Prüfer das Bewertungsergebnis der Eignungsuntersuchung.

(2) Auf Grund der Prüfungsergebnisse nach Abs. 1 ist unter Berücksichtigung der bisherigen Schulleistungen in einer Konferenz der Prüfer unter dem Vorsitz des Schulleiters mit unbedingter Mehrheit der abgegebenen Stimmen festzusetzen, ob der Prüfungskandidat die Prüfung "bestanden" oder wegen mangelnder Eignung "nicht bestanden" hat (Gesamtbeurteilung). Bei Stimmengleichheit entscheidet der Schulleiter.

(3) Dem Prüfungskandidaten ist die Gesamtbeurteilung seiner Leistungen bei der Aufnahms- oder Eignungsprüfung (Abs. 2) bekanntzugeben. Kann der Aufnahmsbewerber wegen Platzmangels nicht in die Schule aufgenommen werden, ist ihm auf sein Verlangen über die Einzelbeurteilungen durch die Prüfer bzw. das Bewertungsergebnis des standardisierten Untersuchungsverfahrens und die Gesamtbeurteilung (Abs. 1 und 2) ein Zeugnis auszustellen.

(4) Die erfolgreiche Ablegung einer Aufnahms- oder Eignungsprüfung berechtigt - bei Erfüllung der sonstigen Aufnahmsvoraussetzungen - zur Aufnahme in alle Schulen derselben Schulart in jenem Schuljahr, für das sie abgelegt wurde, sowie in den beiden diesem folgenden Schuljahren; in gleicher Weise berechtigt die erfolgreiche Ablegung der Aufnahmsprüfung in eine berufsbildende höhere Schule auch zur Aufnahme in eine berufsbildende mittlere Schule. Die Berechtigungen im Sinne des ersten Satzes gelten in berufsbildenden Schulen nur insoweit, als es sich nicht um eine Fachrichtung handelt, für die neben der Aufnahmsprüfung für die betreffende Schulart eine zusätzliche Überprüfung der Eignung für die betreffende Fachrichtung stattfindet.

(5) Unbeschadet des Abs. 4 ist der Aufnahmsbewerber zur nochmaligen Ablegung der Aufnahms- oder Eignungsprüfung in den beiden Schuljahren berechtigt, die jenem, für das die Prüfung abgelegt wurde, folgen; macht der Aufnahmsbewerber von diesem Recht Gebrauch, so ist dem Aufnahmsverfahren jeweils das bessere Prüfungsergebnis zugrunde zu legen.

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4. ABSCHNITT
UNTERRICHTSORDNUNG
Klassen- und Gruppenbildung, Klassenzuweisung, Lehrfächerverteilung
§ 9. (1) Die Schüler sind vom Schulleiter unter Beachtung der Vorschriften über die Schulorganisation in Klassen (Jahrgänge) einzuteilen (Klassenbildung). In Volksschulklassen, in denen Kinder ohne und mit sonderpädagogischem Förderbedarf gemeinsam unterrichtet werden, soll der Anteil an Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf nur jenes Ausmaß betragen, bei dem unter Bedachtnahme auf Art und Schweregrad der Behinderung die erforderliche sonderpädagogische Förderung erfolgen kann. In den lehrgangsmäßigen Berufsschulen hat der Schulleiter im Zusammenhang mit der Klassenbildung die Einteilung in die einzelnen Lehrgänge vorzunehmen, wobei nach Möglichkeit auf eine gleichmäßige Verteilung der Schüler auf die einzelnen Lehrgänge und auf rücksichtswürdige Umstände in sozialer und betrieblicher Hinsicht Bedacht zu nehmen ist.

(1a) Unbeschadet des Abs. 1 darf zeitweise der Unterricht in Klassen einer Volksschule gemeinsam mit Klassen einer Sonderschule (Kooperationsklassen) geführt werden.

(2) In Schulen mit Klassenlehrersystem hat der Schulleiter für jedes Unterrichtsjahr jede Klasse einem Lehrer als Klassenlehrer zuzuweisen, wobei ein Lehrerwechsel von einer Schulstufe zur nächsten nur dann vorgenommen werden darf, wenn zwingende pädagogische oder sonstige Gründe dies notwendig machen (Klassenzuweisung). Für die Zuweisung einzelner Unterrichtsgegenstände an andere Lehrer als den Klassenlehrer gilt Abs. 3 sinngemäß.

(3) In Schulen mit Fachlehrersystem hat der Schulleiter für jedes Unterrichtsjahr (an lehrgangsmäßigen Berufsschulen für jeden Lehrgang) nach Beratung der allgemeinen Gesichtspunkte in der Schulkonferenz die lehrplanmäßig vorgesehenen Wochenstunden der Unterrichtsgegenstände in den einzelnen Klassen den einzelnen Lehrern der Schule unter Beachtung pädagogischer und didaktischer Grundsätze, unter Bedachtnahme auf die Vorschriften über die Lehrverpflichtung und über die Lehrbefähigung sowie unter Berücksichtigung hiemit vereinbarer Wünsche der Lehrer zuzuweisen (Lehrfächerverteilung).

(4) Die Klassenzuweisung und die Lehrfächerverteilung sind der Schulbehörde erster Instanz schriftlich zur Kenntnis zu bringen.

(5) Bei Bildung von Schülergruppen und an ganztägigen Schulformen bei der Bildung von Gruppen im Betreuungsteil hat der Schulleiter diein Betracht kommenden Schüler in die einzelnen Gruppen einzuteilen (Gruppenbildung). Ferner hat der Schulleiter den einzelnen Schülergruppen unter sinngemäßer Anwendung der Abs. 2 und 3 die erforderlichen Lehrer, den einzelnen Gruppen im Betreuungsteil ganztägiger Schulformen Lehrer oder - ausgenommen die gegenstandsbezogene Lernzeit - Erzieher zuzuweisen. Die Zuweisung derLehrer und Erzieher an die einzelnen Gruppen ist der Schulbehörde erster Instanz schriftlich zur Kenntnis zu bringen.

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Stundenplan
§ 10. (1) Der Schulleiter hat für jede Klasse innerhalb der ersten drei Wochen des Schuljahres, an Berufsschulen innerhalb der ersten beiden Schultage einer Klasse, einen Plan über die für die Unterrichtsarbeit zweckmäßige Aufteilung der lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsgegenstände auf die einzelnen Unterrichtsstunden (Stundenplan) in geeigneter Weise kundzumachen. Der Stundenplan und jede nicht nur vorübergehende Änderung desselben sind der Schulbehörde erster Instanz schriftlich zur Kenntnis zu bringen.

(2) Der Schulleiter hat, wenn dies aus didaktischen oder anderen wichtigen Gründen (zB bei Verhinderung eines Lehrers) erforderlich ist, vorübergehende Änderungen des Stundenplanes anzuordnen (Stundentausch, Fachsupplierung, Supplierung, Entfall von Unterrichtsstunden). Die Schüler sind von jeder Änderung des Stundenplanes rechtzeitig in Kenntnis zu setzen. Wenn der Entfall von Unterrichtsstunden vom Schulleiter angeordnet werden muß, hat er für die Beaufsichtigung der Schüler bis zum stundenplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsende zu sorgen, soweit eine Gefährdung der Schüler durch ein vorzeitiges Unterrichtsende zu befürchten ist.

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Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen
§ 11. (1) Soweit alternative Pflichtgegenstände vorgesehen sind, haben die Schüler zwischen diesen zu wählen. Der Schulleiter hat ihnen hiefür eine Frist von mindestens drei Tagen und längstens einer Woche einzuräumen, wobei darauf zu achten ist, daß innerhalb der Frist ein Sonntag liegt. Wenn die Wahl nicht innerhalb dieser Frist getroffen wird, hat der Schulleiter dem Schüler nach dessen Anhörung einen der alternativen Pflichtgegenstände zuzuweisen. Die Wahl bzw. die Zuweisung gilt für alle Schulstufen, in denen der Pflichtgegenstand lehrplanmäßig geführt wird.

(2) Wenn ein alternativer Pflichtgegenstand weder an der betreffenden Schule noch in einer Unterrichtsgruppe für die Schüler mehrerer Schulen geführt wird, haben die Schüler unter den verbleibenden, mit diesem Pflichtgegenstand alternativ verbundenen Pflichtgegenständen zu wählen.

(3) Der spätere Wechsel eines alternativen Pflichtgegenstandes kann vom Schulleiter auf Ansuchen des Schülers bewilligt werden, wenn der Schüler im angestrebten Pflichtgegenstand Leistungen nachweist, die einen positiven Abschluß dieses Pflichtgegenstandes erwarten lassen.

(3a) Die Abs. 1 bis 3 gelten für die Wahlpflichtgegenstände an allgemeinbildenden höheren Schulen (§ 39 Abs. 1 Z 3 des Schulorganisationsgesetzes) mit der Maßgabe, daß die Frist gemäß Abs. 1 für die Wahl der Wahlpflichtgegenstände zu Beginn des 2. Semesters der vorangehenden Schulstufe festzulegen ist und daß der Eintritt in Wahlpflichtgegenstände zur Vertiefung und Erweiterung des Bildungsinhaltes eines Pflichtgegenstandes auch in einer höheren Stufe als jener Schulstufe erfolgen kann, in der sie erstmals angeboten werden.

(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn an einer Schule im Pflichtgegenstand oder in der verbindlichen Übung Lebende Fremdsprache die Möglichkeit der Wahl zwischen verschiedenen Sprachen und im Pflichtgegenstand Instrumentalmusik die Möglichkeit der Wahl zwischen verschiedenen Instrumenten besteht.

(5) Wenn ein Schüler von einer Schule in eine andere Schule übertritt, an der jedoch der bisher besuchte alternative Pflichtgegenstand (Abs. 1 und 2) bzw. die bisher besuchte Fremdsprache (Abs. 4) nicht geführt wird, kann er den alternativen Pflichtgegenstand bzw. die Fremdsprache in der Form weiterführen, daß er gegebenenfalls den entsprechenden Freigegenstand besucht oder Externistenprüfungen (§ 42) über die folgenden Schulstufen ablegt. Andernfalls hat der Schüler den bisher besuchten alternativen Pflichtgegenstand bzw. die bisher besuchte Fremdsprache zu wechseln. Im Falle des Wechsels des Pflichgegenstandes bzw. der Fremdsprache hat der Schüler die dem Lehrplan entsprechenden Leistungen der versäumten Schulstufen innerhalb einer angemessenen Frist nachzuweisen, die der Schulleiter mit höchstens einem halben Unterrichtsjahr je versäumter Schulstufe zu bemessen hat.

(6) Auf Ansuchen des Schülers oder von Amts wegen hat der Schulleiter einen Schüler von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen und verbindlichen Übungen zu befreien, wenn dieser aus gesundheitlichen Gründen daran nicht teilnehmen kann. Der Schulleiter kann im Zweifelsfall hiefür die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen. Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat durch Verordnung nach den Aufgaben der einzelnen Schularten festzulegen, in welchen Pflichtgegenständen eine solche Befreiung ohne oder mit Auflage von Prüfungen und für welche Höchstdauer ohne Verlust der Eigenschaft eines ordentlichen Schülers zulässig ist.

(7) Die Schulbehörde erster Instanz hat einen Schüler auf sein Ansuchen von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen zu befreien, wenn er durch Vorlage eines Zeugnisses über den erfolgreichen Abschluß einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule gleicher oder größerer Bildungshöhe nachweist, daß er einen lehrplanmäßig gleichen Pflichtgegenstand bereits mit Erfolg besucht hat. Dies gilt auch beimerfolgreichen Besuch von lehrplanmäßig gleichen berufsbezogenen Pflichtgegenständen bei erfolgreichem Abschluß einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule niedrigerer Bildungshöhe. Ferner hat der Schulleiter einen Schüler einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule, der eine Lehrabschlußprüfung erfolgreich abgelegt hat, auf dessen Antrag im praktischen Unterricht vom Unterricht in jenen Werkstätten zu befreien, deren Lehrstoff durch die Ausbildung im Lehrberuf nachgewiesen wird.

(8) Für Berufsschulen gilt statt der Abs. 6 und 7 der § 23 des Schulpflichtgesetzes 1985.

(9) Soweit Lehrpläne Pflichtpraktika oder Praktika außerhalb des schulischen Unterrichtes vorsehen, ist der Schüler verpflichtet, diese in der vorgeschriebenen Zeit zurückzulegen. Ist dem Schüler die Zurücklegung des Pflichtpraktikums oder Praktikums in der vorgeschriebenen Zeit ohne sein Verschulden nicht möglich, so hat er dieses während der schulfreien Zeit des folgenden Schuljahres zurückzulegen. Ein Pflichtpraktikum oder Praktikum ist jedenfalls vor Abschluß der lehrplanmäßig letzten Schulstufe zurückzulegen.

(10) Macht ein Schüler glaubhaft, daß er ein vorgeschriebenes Pflichtpraktikum oder Praktikum nicht zurücklegen kann, weil keine derartige Praxismöglichkeit bestand, oder weist er nach, daß er an der Zurücklegung aus unvorhersehbaren oder unabwendbaren Gründen verhindert war, so entfällt für ihn die Verpflichtung zur Zurücklegung des Pflichtpraktikums bzw. Praktikums.

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Freigegenstände, unverbindliche Übungen und Förderunterricht
§ 12. (1) Die Schüler können sich zur Teilnahme an Freigegenständen und unverbindlichen Übungen anmelden. Der Schulleiter hat ihnen hiefür eine Frist von mindestens drei Tagen und längstens einer Woche einzuräumen, wobei darauf zu achten ist, daß innerhalb dieser Frist ein Sonntag liegt. Die Anmeldung gilt nur für das betreffende Unterrichtsjahr.

(2) Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten kann durch Verordnung die Zahl der Freigegenstände und unverbindlichen Übungen, an denen ein Schüler teilnehmen darf, beschränken, wobei auf die Anforderungen des Lehrplanes der einzelnen Schulstufen im Verhältnis zur durchschnittlichen Belastbarkeit der Schüler Bedacht zu nehmen ist.

(3) Die Klassenkonferenz hat die Teilnahme eines Schülers an Freigegenständen bzw. unverbindlichen Übungen abzulehnen, wenn durch die Teilnahme daran der erfolgreiche Abschluß der Schulstufe in Frage gestellt erscheint. Die Möglichkeit des Besuches eines Freigegenstandes (einer unverbindlichen Übung) muß jedoch gewahrt bleiben. Die Klassenkonferenz hat die weitere Teilnahme eines Schülers an jenen Freigegenständen bzw. unverbindlichen Übungen im Laufe des Unterrichtsjahres zu untersagen, hinsichtlich der sie feststellt, daß der Schüler deren Lehrziel mit großer Wahrscheinlichkeit nicht erreichen wird oder daß durch deren weiteren Besuch der erfolgreiche Abschluß der Schulstufe gefährdet erscheint. Aus den gleichen Gründen können sich die Schüler von der weiteren Teilnahme abmelden.

(4) Wenn ein Schüler in einem Freigegenstand im Jahreszeugnis mit Nichtgenügend beurteilt wird, kann er sich im darauffolgenden Unterrichtsjahr in diesem Freigegenstand nur zur Wiederholung desselben anmelden.

(5) Für den Freigegenstand Religion an Berufsschulen sind die Abs. 2 bis 4 nicht anzuwenden.

(6) Schüler an Schularten mit Leistungsgruppen sind verpflichtet, den Förderunterricht zu besuchen, sofern von Amts wegen oder auf Antrag des Schülers der den betreffenden Pflichtgegenstand unterrichtende Lehrer feststellt, daß der Schüler zur Vorbereitung auf den Übertritt in eine höhere Leistungsgruppe oder zur Vermeidung des Übertrittes in eine niedrigere Leistungsgruppe des Förderunterrichtes bedarf; dies gilt auch für den Förderunterricht in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache der Hauptschule und des Polytechnischen Lehrganges während des Beobachtungszeitraumes und in der niedrigsten Leistungsgruppe, wenn der Schüler des Förderunterrichtes bedarf, weil er die Anforderungen in wesentlichen Bereichen nur mangelhaft erfüllt oder wegen eines Schulwechsels Umstellungsschwierigkeiten hat.

(7) Soweit nicht eine Verpflichtung zur Teilnahme am Förderunterricht gemäß Abs. 6 besteht, können sich Schüler nach Feststellung der Förderungsbedürftigkeit durch den unterrichtenden Lehrer zur Teilnahme am Förderunterricht anmelden. Die Anmeldung gilt nur für den betreffenden Kurs des Förderunterrichtes oder - sofern ein Kurs lehrplanmäßig nicht vorgesehen ist - für die für den betreffenden Schüler vorgesehene Dauer des Förderunterrichtes.

(8) Bei Wegfall der Förderungsbedürftigkeit kann sich der Schüler von der weiteren Teilnahme am Förderunterricht abmelden. Sofern nach Feststellung des Lehrers die Förderungsbedürftigkeit noch besteht, bedarf die Abmeldung der Zustimmung des Schulleiters.

(9) Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten kann durch Verordnung das Ausmaß für die Teilnahme eines Schülers am Förderunterricht in einem Unterrichtsjahr beschränken; hiebei ist auf die Anforderungen des Lehrplanes der einzelnen Schulstufen im Verhältnis zur durchschnittlichen Belastbarkeit der Schüler und auf die Förderungsbedürftigkeit der Schüler Bedacht zu nehmen.

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Betreuungsteil
§ 12a. (1) Der Besuch des Betreuungsteiles ganztägiger Schulformen bedarf einer Anmeldung. Bezüglich der Anmeldung gilt

1. für ganztägige Schulformen mit getrennter Abfolge des Unterrichts- und des Betreuungsteiles:

Die Anmeldung kann anläßlich der Anmeldung zur Aufnahme in die Schule sowie innerhalb einer vom Schulleiter einzuräumenden Frist von mindestens drei Tagen und längstens einer Woche (wobei diese Frist einen Sonntag einzuschließen hat) erfolgen; nach dieser Frist ist ein Anmeldung zulässig, wenn dadurch keine zusätzliche Gruppe erforderlich ist.
Die Anmeldung kann sich auf alle Schultage oder auf einzelne Tage einer Woche beziehen.
Die Anmeldung gilt nur für das betreffende Unterrichtsjahr.

2. für ganztägige Schulformen mit verschränkter Abfolge des Unterrichts- und Betreuungsteiles:

Die Regelung der Z 1 lit. a gilt auch hier.
Die Anmeldung kann sich nur auf alle Schultage erstrecken.
Die Anmeldung gilt für die Dauer des Besuches der betreffenden Schule.
(2) Während des Unterrichtsjahres kann eine Abmeldung vom Betreuungsteil nur zum Ende des ersten Semesters erfolgen; diese Abmeldung hat spätestens drei Wochen vor Ende des ersten Semesters zu erfolgen. Zu einem anderen als im ersten Satz genannten Zeitpunkt kann eine Abmeldung nur bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe erfolgen. Sofern an der Schule keine entsprechenden Klassen mit bloßem Unterrichtsteil oder ohne verschränkter Form von Unterrichts- und Betreuungsteil bestehen, ist nur eine Abmeldung von der Schule möglich.

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Schulveranstaltungen
§ 13. (1) Aufgabe der Schulveranstaltungen ist die Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichtes durch unmittelbaren und anschaulichen Kontakt zum wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Leben, durch die Förderung der musischen Anlagen der Schüler und durch die körperliche Ertüchtigung.

(1a) In Klassen, in denen körper- oder sinnesbehinderte Schüler bzw. Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf gemeinsam mit Schülern ohne sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden, sind Schulveranstaltungen so zu planen, daß Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in größtmöglichem Ausmaß teilnehmen können.

(2) Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat durch Verordnung

die Höchstzahl an Schulveranstaltungen so zu bestimmen, daß die dadurch verursachte Einschränkung der Unterrichtszeit für die lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsgegenstände nicht die Erfüllung des Lehrplanes beeinträchtigt,
vorzusehen, daß im Rahmen von Durchführungsrichtlinien Festlegungen zur Gewährleistung der Sicherheit der Schüler getroffen werden,
vorzusehen, daß die erwachsenden Kosten (Fahrpreise, Eintrittsgebühren usw.) dem Grundsatz der Sparsamkeit und Angemessenheit entsprechen, und
die Entscheidung über Schulveranstaltungen unter Bedachtnahme auf die pädagogischen Erfordernisse und die vorstehenden Z 1 bis 3 an Organe der Schule zu übertragen.
(3) Die Schüler sind zur Teilnahme an Schulveranstaltungen ohne Rücksicht darauf verpflichtet, ob die Veranstaltung innerhalb oder außerhalb der Schulliegenschaften stattfindet, sofern nicht

die Vorschriften über das Fernbleiben von der Schule (§ 45) anzuwenden sind oder
mit der Veranstaltung eine Nächtigung außerhalb des Wohnortes verbunden ist.
(4) Schüler, die aus dem Grunde des Abs. 3 lit. b an einer Schulveranstaltung nicht teilnehmen, sind vom Schulleiter nach Möglichkeit einer anderen Klasse zu einem ersatzweisen Schulbesuch zuzuweisen. Die Beurteilung der Erreichung des Lehrzieles der betreffenden Schulstufe hat ohne Rücksicht auf die Nichtteilnahme an der Schulveranstaltung zu erfolgen.

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Schulbezogene Veranstaltungen
§ 13a. (1) Veranstaltungen, die nicht Schulveranstaltungen im Sinne des § 13 sind, können zu schulbezogenen Veranstaltungen erklärt werden, wenn sie auf einem lehrplanmäßigen Unterricht aufbauen und der Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule gemäß § 2 des Schulorganisationsgesetzes dienen und eine Gefährdung der Schüler weder in sittlicher noch in körperlicher Hinsicht zu befürchten ist. Die Erklärung einer Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung obliegt der Schulbehörde. Sofern die Veranstaltung nur einzelne Schulen betrifft und wegen der Veranstaltung für die betreffende Klasse (Klassen) eine Teilnahme am Unterricht an nicht mehr als insgesamt drei Tagen im Unterrichtsjahr entfällt, kann die Erklärung jeweils auch durch das Klassen- bzw. Schulforum (§ 63a) bzw. den Schulgemeinschaftsausschuß (§ 64) erfolgen, sofern die hiefür erforderlichen Lehrer sich zur Durchführung bereit erklären, die Finanzierung sichergestellt ist und allenfalls erforderliche Zustimmungen anderer Stellen eingeholt worden sind; das Vorliegen der Voraussetzungen ist vom Schulleiter festzustellen. Schulbezogene Veranstaltungen können zB Wettbewerbe in Aufgabenbereichen einzelner Unterrichtsgegenstände oder Fahrten zu Veranstaltungen, die nicht unter § 13 fallen, sein.

(2) Die Teilnahme an schulbezogenen Veranstaltungen bedarf der vorhergehenden Anmeldung durch den Schüler. Die Teilnahme ist zu untersagen, sofern der Schüler die für die Teilnahme an der schulbezogenen Veranstaltung erforderlichen Voraussetzungen nicht erbringt oder durch die Teilnahme daran der erfolgreiche Abschluß der Schulstufe in Frage gestellt erscheint. Zuständig für die Annahme der Anmeldung und für die Untersagung ist der Schulleiter oder ein von ihm hiezu beauftragter Lehrer; die Untersagung hat unter Angabe des Grundes zu erfolgen.

(3) Schüler, die zur Teilnahme an der schulbezogenen Veranstaltung angemeldet sind und deren Teilnahme nicht untersagt worden ist, sind zur Teilnahme verpflichtet, sofern kein Grund für das Fernbleiben im Sinne der Vorschriften über das Fernbleiben von der Schule (§ 45) gegeben ist. Sofern die Anmeldung für eine Reihe von Veranstaltungen erfolgt ist, darf sich der Schüler frühestens nach der ersten Veranstaltung, spätestens jedoch vier Wochen vor einer weiteren abmelden.

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Unterrichtsmittel
§ 14. (1) Unterrichtsmittel sind Hilfsmittel, die der Unterstützung oder der Bewältigung von Teilaufgaben des Unterrichtes und zur Sicherung des Unterrichtsertrages dienen.

(2) Unterrichtsmittel müssen nach Inhalt und Form dem Lehrplan der betreffenden Schulstufe entsprechen und nach Material, Darstellung und sonstiger Ausstattung zweckmäßig und für die Schüler der betreffenden Schulstufe geeignet sein.

(3) Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten kann nach den Erfordernissen für die Erfüllung des Lehrplanes der einzelnen Schularten durch Verordnung bestimmen, mit welchen Unterrichtsmitteln der Schulerhalter eine Schule mindestens auszustatten hat (Grundausstattung mit Unterrichtsmitteln).

(4) Der Lehrer darf nur solche Unterrichtsmittel im Unterricht einsetzen, die nach dem Ergebnis seiner gewissenhaften Prüfung den Voraussetzungen nach Abs. 2 entsprechen oder vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten als für den Unterrichtsgebrauch geeignet erklärt worden sind (Abs. 5).

(5) Auf Antrag des Urhebers, Herausgebers, Verlegers oder Herstellers hat der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten ein Unterrichtsmittel als für den Unterrichtsgebrauch geeignet zu erklären, wenn es den Voraussetzungen nach Abs. 2 entspricht. Diese Eignungserklärung darf sich nicht auf Lesestoffe (Originaltexte der Literatur) oder auf Arbeitsmittel (Behelfe zum Schreiben, Zeichnen, Messen, Rechnen und für den praktischen Unterricht sowie Fachskizzen) beziehen.

(6) Das Schulforum bzw., wo ein solches nicht eingerichtet ist, die Schulkonferenz (in Schulen, die in Fachabteilungen gegliedert sind, die Abteilungskonferenz) hat festzulegen, mit welchen Unterrichtsmitteln (ausgenommen Lesestoffe und Arbeitsmittel) die Schüler auszustatten sind. Der Klassenvorstand hat den Schülern bis zum Ende des Unterrichtsjahres die im nächsten Schuljahr erforderlichen Unterrichtsmittel bekanntzugeben.

(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 767/1996)

(8) Die vorstehenden Absätze sind auf Unterrichtsmittel für den Religionsunterricht nicht anzuwenden.

(9) Mit welchen Lesestoffen und Arbeitsmitteln die Schüler auszustatten sind, hat der Lehrer nach den Erfordernissen für die Erfüllung des Lehrplanes festzulegen, wobei er aus didaktischen Gründen oder zum Zweck der Arbeitsvereinfachung auch Richtlinien hinsichtlich der Art, Größe und Ausstattung von Arbeitsmitteln geben kann.

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Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln
§ 15. (1) Bevor der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten ein Unterrichtsmittel als für den Unterrichtsgebrauch geeignet erklärt (§ 14 Abs. 5), hat er ein Gutachten einer Gutachterkommission über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 14 Abs. 2 einzuholen, sofern es sich nicht um Hörfunk- oder Fernsehsendungen handelt, an deren Herstellung ein Vertreter des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten als Berater teilgenommen hat.

(2) Zum Zweck der Abgabe der Gutachten hat der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten Sachverständige in Gutachterkommissionen zu berufen, die für einen oder mehrere Unterrichtsgegenstände einer oder mehrerer Schularten zuständig sind. Die Berufung hat jeweils auf die Dauer von vier Jahren zu erfolgen. Jede Gutachterkommission hat ihren Vorsitzenden aus ihrer Mitte zu wählen.

(3) Der Vorsitzende hat jeden Geschäftsfall einem oder mehreren Mitgliedern der Gutachterkommission zuzuweisen (Berichterstatter) oder beim Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten die Beiziehung eines nicht der Kommission angehörenden Sachverständigen als Berichterstatter mit beratender Stimme zu beantragen, wenn dies wegen der Art des Geschäftsfalles oder zur Beschleunigung des Verfahrens notwendig erscheint. Die Beschlüsse der Gutachterkommissionen werden mit unbedingter Stimmenmehrheit gefaßt, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Bei Beschlüssen, die mit einer geringeren als der Zweidrittelmehrheit gefaßt werden, ist dem Gutachten auch die Stellungnahme der Minderheit anzuschließen, wenn diese den Anschluß ihres Votums (Minderheitsvotum) verlangt.

(4) Die näheren Bestimmungen über die Zahl der Mitglieder und den Geschäftsbereich der einzelnen Kommissionen sowie über die Geschäftsbehandlung hat der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten durch Verordnung nach den Erfordernissen einer möglichst gründlichen, zeit- und kostensparenden Erstellung der Gutachten zu regeln.

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Unterrichtssprache
§ 16. (1) Unterrichtssprache ist die deutsche Sprache, soweit nicht für Schulen, die im besonderen für sprachliche Minderheiten bestimmt sind, durch Gesetz oder durch zwischenstaatliche Vereinbarungen anderes vorgesehen ist.

(2) Soweit gemäß § 4 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes an Privatschulen die Auswahl der Schüler nach der Sprache zulässig ist, kann die betreffende Sprache auch als Unterrichtssprache in solchen Privatschulen verwendet werden.

(3) Darüber hinaus kann die Schulbehörde erster Instanz auf Antrag des Schulleiters, bei Privatschulen auf Antrag des Schulerhalters, die Verwendung einer lebenden Fremdsprache als Unterrichtssprache (Arbeitssprache) anordnen, wenn dies wegen der Zahl von fremdsprachigen Personen, die sich in Österreich aufhalten, oder zur besseren Ausbildung in Fremdsprachen zweckmäßig erscheint und dadurch die allgemeine Zugänglichkeit der einzelnen Formen und Fachrichtungen der Schularten nicht beeinträchtigt wird. Diese Anordnung kann sich auch auf einzelne Klassen oder einzelne Unterrichtsgegenstände beziehen. Zwischenstaatliche Vereinbarungen bleiben davon unberührt.

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Stand: 19.08.00